Musik- und Kulturliebhaber e.V. Hannover
  Satzung - Tüzük
 

 






ALLGEMEINES

§ 1.    NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS

Der Verein führt den Namen:

  "Musik- und Kulturliebhaber e.V." (MKL) und ist gemäß Vereinsgesetz in das Vereinsregister eingetragen worden. Der Sitz des Vereins ist in Hannover.

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2.    GEMEINNÜTZIGKEIT DES VEREINS

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Es beabsichtigt

- die Förderung der internationalen Gesinnung

- der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und dürfen bei deren Ausscheiden keine Ansprüche aus dem Vereinsvermögen ableiten. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein ist in politischer und religiöser Hinsicht neutral. Er unterbindet Handelstätigkeiten jeder Art.

§ 3.     ZWECKE DES VEREINS

 

1.  Durch enge Zusammenarbeit und gemeinsame Veranstaltungen mit anderen Kulturinstitutionen sowohl Beziehungen als auch Freundschaften unter den Völkern zu pflegen und auszuweiten.

2.  Tätigkeiten auf dem Gebiet der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des § 1 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes und im Hinblick auf Erziehungs- und Ausbildungsförderung der Jugendlichen alle kulturellen Aktivitäten zu fördern.

     - Nachhilfe für Schüler/innen,

     - Tanzkurse für unsere Mitglieder + deren Angehörige sowie auch von anderen Interessenten, z.B. Folklore, moderne Tänze

     - Gesangsförderung mit Notenunterricht für Erwachsene und Kinder

     - Instrumentenunterricht

3.  Die verschiedenen Musikarten und Kulturen lernen, lehren, bekannt machen, pflegen und fördern.

4.  Durch Kooperation mit anderen bundesweiten Musik und / oder Kulturvereinen Konzerte organisieren und durchführen um die Freundschaften zu festigen.

 

§ 4.    MITGLIEDSCHAFT

Der Verein hat Mitglieder und ehrenamtliche Mitglieder.

1. Die Mitglieder müssen

 

a)      das 18. Lebensjahr vollendet haben

b)     die monatlichen Beiträge entrichten

c)      die Vereinssatzung akzeptieren

 

2. Ehrenamtliche Mitglieder

a) dürfen nicht dem Alter nach eingeschränkt werden

b) sind von den Monatsbeiträgen befreit

c) müssen einer aktiven Tätigkeit im Verein nachgehen oder den Verein finanziell unterstützen

d) Des Weiteren die Vereinssatzung akzeptieren

e) sowohl auf Vorschlag als auch auf Beschluss des Vorstandes eine Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

f)  Ehrenmitglieder dürfen weder selbst wählen noch gewählt werden.

g)  Ehrenmitglieder dürfen sowohl an allen Versammlungen als auch an den Sitzungen des Vereins teilnehmen.

h)  Zudem werden sie in die Liste des Ehrenmitgliederausschusses des Vereins eingetragen.

3. Im  Falle eines Todes erlischt die Mitgliedschaft automatisch.

 

§5.     ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT

1.  Grundsätzlich kann jeder, der die Kriterien des §4 der Vereinssatzung erfüllt, einen Antrag auf Mitgliedschaft stellen.

2.  Voraussetzung für eine Antragstellung ist ein ausgefülltes Antragsformular mit Bestätigung darüber, dass dem Antragsteller die Satzung des Vereins bekannt ist. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

 

3.  Im Falle der Ablehnung kann der Antragsteller bei der ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung Einspruch einlegen. Über die Aufnahme oder auch der Ablehnung werden in der Vereinssitzung durch Meldung oder durch eine Unterschriftensammlung entschieden. Diese muss vor der Wahl der Vereinsorgane erfolgen. Wird eine Mitgliedschaft in weniger als 2 Wochen vor einer Mitgliederversammlung beantragt, so ist der Antrag zurückzustellen und dem des nach der Mitgliederversammlung gewählten neuen Vorstand zur Entscheidung vorzulegen.

 

 

§6.    VERPFLICHTUNGEN DER MITGLIEDER

1.         Alle Mitglieder setzen sich für die Erfüllung der in den §§2, 3 und 4 dieser Satzung genannten Aufgaben ein. Für diese Aufgaben und Leistungen dürfen den Mitgliedern keine Geld- und Sachleistungen ausgehändigt werden.

2.         Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe der Beiträge entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

§7.     AUSTRITT AUS DEM VEREIN

Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Der Austritt wird erst durch Zugang einer schriftlichen Erklärung des Austretenden wirksam.

§8.     AUSSCHLUSS AUS DEM VEREIN

1. Vereinsmitglieder können in folgenden Fällen aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a)       Verstoß gegen die Satzung

b)   vereinsschädigendes Verhalten

 

c)           Beitragsrückstände von mehr als drei Monaten nach einmaliger mündlicher und einmaliger schriftlicher Mahnung

 

Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt nur auf Antrag des Vorstandes durch das Ehrengericht.

 

Gegen die Entscheidung des Ehrengerichts kann auf der Mitgliederversammlung Einspruch eingelegt werden. Die nunmehr folgende Entscheidung der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der Anwesenden ist endgültig. Der ordentliche Rechtsweg bleibt offen.

 

ORGANE DES VEREINS

§9.     ORGANE

1. Der Verein besteht aus den folgenden Organen:

a)       Einer ordentlichen Mitgliederversammlung,

b)  einem Vorstand,

c)   einem Kontrollausschuss,

d)  einem Ehrenmitgliederausschuss und

e)   einem Ehrengericht.

2. Der Verein kann weitere Organe bestellen; diesen Organen können jedoch nicht die Aufgaben der Mitgliederversammlung oder die Aufgaben des Kontrollausschusses ganz oder teilweise übertragen werden.

 

§10.   ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.  Die Mitgliederversammlung besteht aus allen Mitgliedern des Vereins und ist dessen höchstes Organ. Sie tagt mindestens einmal im Jahr. Jedes Mitglied hat nur ein Stimmrecht. Bei Mitgliedern mit Beitragsrückständen ruht das Stimmrecht solange, bis diese beglichen sind.

2.  Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens zwei Wochen vor dem beabsichtigten Termin durch Aushang im Versammlungsraum des Vereins, durch telefonische und schriftliche Einladung des Vorstandes an alle Mitglieder. Eine Wartezeit von einer Stunde tritt ein, wenn zu dem vereinbarten Mitgliederversammlungstermin weniger als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Ist hingegen weniger als die Hälfte der Mitglieder mit Vollmachten, fehlender Mitglieder, anwesend, so wird die Versammlung um vier Wochen vertagt.

3.  Für die Beschlussfähigkeit der Versammlung ist die einfache Mehrheit der gesamten Mitglieder mit Vollmachten erforderlich.

          4.  Die Mitgliederversammlung wählt

a)       einen Versammlungsleiter,

b)  einen stellvertretenden Versammlungsleiter und

c)   zwei Protokollführer.

 

Bis zur Wahl der Versammlungsleitung wird dieses Amt von dem Vereinsvorsitzenden durchgeführt.

 

5.  Nachdem die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung festgelegt ist, wird den Mitgliedern die Gelegenheit gegeben, sich zur Tagesordnung zu äußern.

 

6.  Zur Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung genügt die einfache Mehrheit der Mitglieder. Eine Änderung der Satzung ist nur zulässig, wenn sie von 1/3 der anwesenden Mitglieder vorgeschlagen und mit 2/3 der Mehrheit der

Mitglieder angenommen wird.

7.  Sämtliche Wahlen erfolgen durch namentliche Stimmabgaben. Eine geheime Stimmabgabe mit öffentlicher Auszählung kann nur beschlossen werden, falls 1/5 der anwesenden Mitglieder ein solches Verfahren ausdrücklich wünschen.

 

8.  Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von den Protokollführern wortgetreu niederzuschreiben und von diesen, sowie vom Versammlungsleiter und seinem Stellvertreter, zu unterschreiben. Die Protokolle werden im Verein aufbewahrt.

9.  Die ausgeschiedenen Mitglieder der Vereinsorgane werden durch Nachwahlen ersetzt.



§11. AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

1.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn die Interessen des Vereins dies erforderlich machen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand, der hierüber mit einfacher Mehrheit entscheidet. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist ferner einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder einen begründeten Antrag beim Vorstand stellt. In diesem Falle ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

2.  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auch sofort ausgerufen werden, wenn über die Hälfte der anwesenden Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 12. ZUSTÄNDIGKEITEN DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Die Mitgliederversammlung ist neben den ihr bereits durch das Gesetz zugewiesenen Aufgaben für die folgenden Fälle zuständig:

a)       Wahl der/s Vereinsvorstandsvorsitzenden

b)      Wahl der Vereinsorgane

c)   Änderung der Satzung

d)        Prüfung des Tätigkeitsberichts des Vorstandes und des Kassenberichts des Kontrollausschusses und zur Entlastung dieser Personen

e)    Beschlussfassung über den vom Vorstand für das folgende Geschäftsjahr vorgelegten Haushaltsplan

f)            Ermächtigung des Vorstandes im Innenverhältnis zum Kauf oder Verkauf von beweglichen und unbeweglichen Gütern

g)         Entscheidung über den Beitritt oder den Austritt des Vereins zu oder aus einer Dachorganisation

h)   Wahl der Ehrenmitglieder

i)     Beschluss über die Vereinsbeitragshöhe

j)            den Antrag des Vorstandes über die Ausgaben genehmigen, die höher als die monatlichen Vereinseinahmen sind

k)      Beschluss über Geld und Sachspenden

l)             Entscheidungen über eine Mitgliedschaft oder eines Ausschlusses aus dem Verein

m)    der Auflösung des Vereins

 

§ 13.  ZUSAMMENSETZUNG UND AUFGABEN DES VORSTANDES

1.  Der Vorstand besteht aus sieben Haupt- und drei Ersatzmitgliedern:

-Ein/e Vorstandsvorsitzende/r

-ein/e Sekretär/in

       -ein/e stellvertretende/r Vorstandsvorsitzende/r,

                   -ein/e Kassenwart/in,

                   -ein/e stellvertretende/r Kassenwart/in

- zwei Organisatoren/innen,

- drei Ersatzmitglieder,

die von der Mitgliederversammlung jeweils für ein Jahr gewählt werden.

3.    Die Stimmabgabe ist geheim, die Auszählung der Stimmen hat dagegen öffentlich zu erfolgen. Fällt ein Hauptmitglied aus, so rückt das Ersatzmitglied mit den meisten Stimmen auf. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Aufgaben des Vorstandes sind:

 

a)       Die Geschäftsführung des Vereins

b)   die Überwachung der Einnahmen und Ausgaben des Vereins

c)    sowie die Vorbereitung als auch die Vorlage des Vereinshaushaltes für das nächste Geschäftsjahr bei der Mitgliederversammlung

d)        Ausführung von Aufgaben, die im Vereinsgesetz und in der Vereinssatzung enthalten sind oder dem Vorstand von der Mitgliederversammlung ausdrücklich übertragen worden sind

e)         Bildung von Arbeitskreisen, Arbeitsgruppen und Arbeitsausschüssen

f)     die Organisation aller Aktivitäten im Rahmen der Vereinssatzung

 

3.  Vorstand gemäß §26 BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertretende, der Sekretär und der Kassenwart, die den Verein jeweils alleine vertreten können. Im Innenverhältnis kann der Stellvertreter den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, der Sekretär den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden und des Stellvertreters und der Kassenwart den Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden, Stellvertreters und Sekretärs vertreten.

4.  Beschlüsse werden mit einer einfachen Mehrheit des Vorstandes erfasst.

 

5.  Ersatzmitglieder dürfen an den Versammlungen teilnehmen, aber üben kein Stimmrecht aus.

 

 §14. ARBEITSWEISE DES VORSTANDES

1.    Die Mitglieder des Vorstandes wählen in der ersten Sitzung, einen stellvertretenden Vorsitzenden, einen Sekretär und einen Kassenwart, seinen Stellvertreter und zwei Organisatoren. Die restlichen Hauptmitglieder übernehmen Aufgaben bei den Ausschüssen oder Arbeitsgruppen.

2.         Der Vorstand hält mindestens einmal im Monat eine Sitzung ab. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit. Bei einer Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden doppelt.

 

3.         Der Vorstand beschließt über die Gründung und Mitgliederanzahl neuer Ausschüsse (wie beispielsweise für Arbeit, Soziales, Kultur und Kunst, Erziehung, Beratung, etc.) und mit einer einfachen Mehrheit.

 

4.         Die Beschlüsse sind ordnungsgemäß, chronologisch und in numerischer Reihenfolge in das Beschlussbuch einzutragen und von den Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben. Wenn dies nicht möglich war, sind die Beschlüsse in der nächsten Vorstandssitzung als Punkt 1 der Tagesordnung zu behandeln, vorzulesen und wortgetreu oder in korrigierter Form in das Beschlussbuch einzutragen und zu unterschreiben. Die Beschlüsse werden erst nach der Unterzeichnung rechtskräftig.

 
5. Vorstandsmitglieder, die an 3 aufeinanderfolgenden Sitzungen unentschuldigt fehlen werden automatisch aus dem Vorstand ausgeschlossen. Anstelle dieser oder anderer Vorstandsmitglieder, die aus anderen Gründen ausgeschlossen worden sind, rücken erst die Ersatzmitglieder, die in der Mitgliederversammlung als solche die meisten Stimmen erhalten haben, auf. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet die Dauer der Mitgliedschaft im Verein. Bei gleicher Mitgliedschaftsdauer entscheidet das Los.

 

6.  Ist die Mitgliederzahl des Vorstandes um mehr als die Hälfte zurückgegangen, obwohl ausgeschiedene Mitglieder durch Ersatzmitglieder ersetzt worden sind, so muss der Vorstand innerhalb eines Monats eine Mitgliederversammlung einberufen, um Neuwahlen zu veranlassen.

 

7.  Die ehemaligen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet dem neu gewählten Vorstand oder dem neuen Vorstandsvorsitzenden sämtliche während ihrer Tätigkeit gesammelten Unterlagen innerhalb einer Woche auszuhändigen.

Der Vorstandsvorsitzende vertritt den Verein. Er/Sie leitet die Vorstandsversammlungen und sorgt alleinverantwortlich dafür, dass die Beschlüsse in das Beschlussbuch eingetragen und unterschrieben werden. Er überwacht die Durchführung der Beschlüsse durch die zuständigen Vorstandsmitglieder, Ausschüsse oder Arbeitsgruppen und sorgt für deren Umsetzung. Ferner sorgt er dafür, dass die erforderliche Koordination zwischen dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Sekretär, dem Kassenwart und den übrigen Vorstandsmitgliedern zustande kommt.

Der stellvertretende Vorstandsvorsitzende vertritt den Vorsitzenden während seiner Abwesenheit.

 

Der Vereinssekretär führt die Vereinsgeschäfte unter Verantwortung des Vorstandsvorsitzenden, unter Berücksichtigung der Anweisungen und der Beschlüsse des Vorstandes. Die Aufgaben des Sekretärs im Einzelnen sind:

 

a)         Auf Anweisung des Vorstandsvorsitzenden ist die

Tagesordnung festzulegen, das Beschlussbuch zu führen, die einzelnen Beschlüsse dort einzutragen und von den Anwesenden unterzeichnen zu lassen

b)   Den Schriftverkehr mit Dritten, Einrichtungen und

     Institutionen außerhalb des Vereins zu führen

c)    Die gesetzlich vorgeschriebenen Bücher zu führen und aufzubewahren

d)   ggf. mit dem Kassenwart zusammen zu arbeiten

 

 

Der Kassenwart

 

1.  ist für das Bar- und Sachvermögen und für das Rechnungswesen des Vereins verantwortlich. Er führt die betreffenden Bücher und bewahrt die Unterlagen auf, unterschreibt die Rechnungen und Bankbelege zusammen mit dem Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Abwesenheit mit seinem Stellvertreter. Stellt den Haushaltsplan und die Bilanzen des Vereins aus. Ferner überwacht er die Einnahmen und Ausgaben des Vereins und sorgt für die pünktliche Beitragsammlung und Bezahlung der Rechnungen.

 

2.  Durch einen monatlichen schriftlichen Aushang am Versammlungsort informiert der Kassenwart alle Mitglieder über die Mitgliedsbeiträge, die Einnahmen und Ausgaben des Vereins sowie über den Vereinskassenbestand.

 

3.  Für die Ausübung seiner Tätigkeiten, kann der Kassenwart seinen Stellvertreter zur Hilfe heranziehen.

 

4.  Der Kassenwart darf selbständig die Vereinseinnahmen auf das Vereinskonto überweisen und nur durch öffentliche Aufforderung durch den Vereinsvorstand Geld vom Vereinskonto abheben.

 

Die zwei Organisatoren haben, die vom Vorstand beschlossen Aufgaben in die Tat umzusetzen. Dafür können sie sämtliche Vereinsmitglieder zur Hilfe heranziehen.

 

Die drei Ersatzmitglieder können an Sitzungen des Vorstandes teilnehmen, aber haben kein Stimmrecht. Sie unterstützen den Vorstand bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten.


 

§15.   KONTROLLAUSSCHUSS

1. Die Mitgliederversammlung wählt drei Mitglieder und zwei Ersatzmitglieder.

2. Der Kontrollausschuss arbeitet unabhängig. Er überwacht den Kassenbestand, die Mitgliedsbücher, die Mitgliedsbeiträge sowie die Tätigkeiten des Vorstandes.

3. Stellt der Kontrollausschuss vom Vorstand begangene Fehler fest, so hat er den Vorstand umgehend zu informieren. Über alle während des Geschäftsjahres festgestellten Fehler und sonstige bemerkenswerten Vorfälle, legt der Kontrollausschuss in der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

4. Der Kontrollausschuss ist berechtigt, durch eine einfache Mehrheit den Vorstand aufzufordern, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen. Kommt der Vorstand dieser Aufforderung nicht nach, so ist die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung durch den Kontrollausschuss zulässig.

 

§16.   AUSSCHUSS DER EHRENMITGLIEDER

 1. Ehrenmitglieder wählen unter sich einen Ausschuss, der aus drei Ehrenmitglieder besteht und alle Ehrenmitglieder vertritt.

2.  Ehrenmitglieder haben kein Stimmrecht.

3.  Sie beraten den Vorstand und

können an allen Vereinssitzungen teilnehmen.

 

 

§17 .  EHRENGERICHT

Das Ehrengericht besteht aus den drei Ersatzmitgliedern des Vorstandes.

 

§ 18.  EINKÜNFTE DES VEREINS

Die Einkünfte des Vereins sind:


a)   
Mitgliedsbeiträge

b)    Spenden

c)    Werbeeinnahmen bei den Veranstaltungen

d)    Einnahmen aus sozialen und kulturellen Veranstaltungen und Aktivitäten

 

§19.   AUFLÖSUNG DES VEREINS

1.  Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst wer
den. Hierzu ist eine 3/4 Mehrheit erforderlich.

 

2.  Bei Auflösung oder Wegfall steuerbegünstiger Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der internationalen Gesinnung und der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens.

 

§20.   SATZUNGSLÜCKEN

Bei Sachverhalten, die in dieser Satzung nicht definiert werden, gilt das deutsche Vereinsgesetz.

Die Gründungsmitglieder des Vereins
 sind unten aufgeführt:

 

Vor-.u. Nachname

Geburts-
datum

An-
schrift

Unter-
schrift

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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